Der Energieausweis

Am 01. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft und löste die bestehende Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Durch die Vereinheitlichung der aktuellen Regelwerke soll die Anwendung vereinfacht werden. Ziel ist der langfristige Klimaschutz durch eine CO2-Reduzierung im Gebäudesektor.

Mit der Einführung von Energieausweisen für Gebäude in Deutschland haben Käufer und Mieter von Wohnungen oder Häusern seit dem Jahr 2007 die Chance, die Energieeffizienz und damit die langfristigen Energiekosten einer Immobilie zu beurteilen. Neben den Energiekennwerten werden auf einem farbig gekennzeichneten Bandtacho die Energieeffizienzklasse eines Gebäudes angezeigt und seit Einführung des GEG der sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden CO₂-Emissionen eines Gebäudes ergänzt.

Grundsätzlich gilt:

Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie muss ein Energieausweis des Objektes vom Gebäudeeigentümer, Vermieter bzw. Verpächter potenziellen Interessenten spätestens bei der ersten Besichtigung unaufgefordert vorlegen werden.

Es gibt den Energieausweis in zwei Varianten. Einmal auf Grundlage des Energiebedarfs oder zum anderen auf Grundlage des Energieverbrauchs. Welcher Ausweis gewählt werden kann, hängt von Alter und Größe der Immobilie ab.

Haben Sie Fragen zum Energieausweis oder benötigen Sie Hilfe bei der Erstellung? Wir helfen Ihnen gerne weiter. 

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